Rechtliche Rahmenbedingungen

Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG)

Das Berliner Gleichberechtigungsgesetz (i. d. F. vom 28.09.2006) schreibt in § 1 Abs. 1 die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes von Menschen mit Behinderung und die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin vor. „Der Gesetzgeber und der Senat wirken darauf hin, dass Menschen mit Behinderung die Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die Teilnahme am Erwerbsleben und die selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.“ (§ 2 Abs. 2)
„Barrierefrei sind (…) Verkehrsmittel (…), wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderung die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird.“ (§ 4a)

https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/berliner-sozialrecht/kategorie/rechtsvorschriften/lgbg-573403.php#p2009-11-16_1_73_0

Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – BbgBGG)

Auch das Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (vom 11.02.2013) umfasst die vorangegangenen Ausführungen und benennt im § 1 Abs. 1 den Anspruch allen Menschen „gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit, sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.“

„Barrierefreiheit liegt vor, wenn (…) Verkehrsmittel (…) für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird.“ (§ 3 Abs. 3)

http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbgg

Mit der Ratifizierung der UN – Behindertenrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland, 2009, wurde auch der Leitgedanke der Inklusion übernommen.
Allen Menschen ist die uneingeschränkte Teilnahme an allen Aktivitäten möglich zu machen. Nicht das von vornherein negative Verständnis von Behinderung soll Normalität sein, sondern ein gemeinsames Leben aller Menschen mit und ohne Behinderungen. Folglich hat sich nicht der Mensch mit Behinderung zur Wahrung seiner Rechte anzupassen, sondern das gesellschaftliche Leben Aller muss von vornherein für alle Menschen (inklusive der Menschen mit Behinderungen) ermöglicht werden, so die Zielstellung der Konvention.
In der Folge wurde im Rahmen der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (2013) das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV, für in Ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkte Menschen, zum 1. Januar 2022 aufgenommen (§8). Allerdings sind die Taxiverkehre bisher nur dann ÖPNV wenn sie den Linienverkehr ergänzen, ersetzen oder verdichten (§2 PersBefG).